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Gemeinde Thusis
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5. November 2020

Teilrevision der Ortsplanung «Arbeitszonen und Rodung Pantun» – Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 27. Oktober 2020 mit Beschluss Nr. 880 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen  Raumplanungsgesetzes (KRG) die an der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung genehmigt. Die Teilrevision Baugesetz (Art. 23bis, 40, 58, 59, 60, 61bis und 66) vom 20. Oktober 2019 wurde mit folgender Auflage und folgendem Anliegen genehmigt:

  • Art. 61 des Baugesetzes wurde mit der Auflage genehmigt, dass jede Art von Neuansiedlungen für publikumsintensive Nutzungen innerhalb der Arbeitszone B vorgängig eine Standortfestlegung im regionalen Richtplan Viamala bedürfen. Die Gemeinde wird ersucht, Art. 43 des Baugesetzes entsprechend anzupassen.
  • Die Gemeinde wird ersucht, das Baugesetz im Lichte der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und des kantonalen Richtplans Siedlung zügig einer Überprüfung zu unterziehen.

Der Zonenplan 1:2‘000 Änderungsplan Dorf vom 20. Oktober 2019 wurde mit folgender Anweisung und folgender Feststellung genehmigt:

  • Für die neu eingezonten Flächen auf den Parzellen Nrn. 906 und 1049 ist im Grundbuch eine Bauverpflichtung einzutragen.
  • Es wird festgestellt, dass die Einzonung auf den Parzellen Nrn. 906 und 1049 keine Abgabepflicht auslöst.

Der Zonenplan 1: 1‘000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober 2015 wurde genehmigt. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität (vom 31. August 2020) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Zone öffentliche Bauten beim Ausbildungszentrum und Feuerwehrübungsgelände «Pantun» wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen bei der Gemeindekanzlei Thusis während der ordentlichen Schalterstunden öffentlich zur Einsicht auf. Gegen darin enthaltene Auflagen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden.

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