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Gemeinde Thusis
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19. August 2021

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG sowie Art. 21 KRG für die Parzelle Nr. 37 (Areal Pitsch)

Anlässlich seiner Sitzung vom 16. August 2021 hat der Gemeinderat Thusis gestützt auf Art. 27 RPG und Art. 21 KRG (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden) die Planungszone Grundstück Nr. 37 erlassen. Die Planungszone umfasst die gesamte Parzelle Nr. 37 im kantonalen Arbeitsgebiet Thusis. Der entsprechende Perimeter ist im Plan «Planungszone Grundstück Nr. 37», Mst. 1 : 2’500 vom 13. Juli 2021 festgelegt.

Die brachliegende Parzelle Nr. 37 in der Gemeinde Thusis stellt ein umfassendes Innenentwicklungspotenzial im kantonalen Arbeitsgebiet Cazner Wiesen – Löser dar. Die Gemeinde beabsichtigt, eine gesamtheitliche Planung und Entwicklung für das Grundstück durchführen zu lassen, um eine haushälterische Bodennutzung zu gewährleisten. Hierzu wird in der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung eine Arealplanpflicht (Folgeplanpflicht) für die Parzelle festgelegt. Mit dem Arealplan soll eine gesamtheitliche und zweckmässige Erschliessung der Parzelle erreicht und eine koordinierte und effiziente Bebauung gesichert werden. Weiter sollen ungeeignete Nutzungen ausgeschlossen und eine haushälterische Nutzung und Entwicklung sichergestellt werden.

Der Erlass der Planungszone erfolgt in Hinblick auf die anstehende Revision der Ortsplanung und die planerischen Massnahmen betreffend der Parzelle Nr. 37. Die Planungszone soll als vorsorgliche Planungsmassnahme dienen, um die beabsichtigte Anpassung der Grundordnung zu sichern.

Für die Planungszone gelten folgende Bestimmungen:

  • In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.
  • Die Anordnung der Planungszone gilt ab sofort bis zum Inkrafttreten der revidierten Ortsplanung, längstens während zwei Jahren. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS).
  • Der Erlass dieser Planungszone kann innert 30 Tagen seit dem Publikationsdatum mit Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 101 KRG).
  • Der genaue Perimeter der Planungszone kann während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei Thusis während den Öffnungszeiten eingesehen werden.
  • Einsprachen und Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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