Anfangs Dezember werden die Rechnungen für den Feuerwehrpflichtersatz 2021 versandt.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Feuerwehrgesetztes der Gemeinde Thusis sind in der Regel Männer und Frauen, welche in der Gemeinde Wohnsitz haben, feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligungen.
Die Feuerwehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, in dem das 21., bis zum Ende des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird (Art. 4 Abs. 2).
Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 5 von der Pflicht befreit werden, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten (Art. 16 Abs. 1).
Gemäss Art. 5 kann man unter folgenden Voraussetzungen vom Pflichtersatz befreit werden:
- Gemeindeammann und Gemeinderäte
- Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei
- Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung
- Alleinerziehende Elternteile von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern
- Lehrlinge und Studenten bis zu einem steuerbaren Jahreseinkommen von CH 14‘000
- Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst leisten.
Die Personengruppen lit. d) bis f) haben den Nachweis für die Befreiung von der Ersatzabgabe (Studienbestätigung, IV-Rentenbestätigung etc.) bis spätestens 30. November 2021 auf der Gemeinde Thusis, Finanzen oder finanzen@thusis.ch einzureichen.
Gemeinde Thusis