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Gemeinde Thusis
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8. Juni 2023

Verkehrsanordnung, öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat Thusis hat in der Sitzung vom 05. Juni 2023 folgende Verkehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet beschlossen:

  1. Verkehrsbeschränkungen gemäss Signalisationsverordnung SSV; SR 741.21) auf dem Gebiet der Gemeinde Thusis:

    Parkieren verboten (Sig. 2.50)
    Zusatztafel: Beidseits der Strasse

    Thusis, Pantunweg, ab der Abzweigung Schützenweg bis nach dem Rastplatz Viamala
    Koordinaten Signalstandorte: 2‘753‘418 / 1‘174‘782; 2‘753‘358 / 1‘175‘516

    Thusis, Zufahrt Schiessstand, ab Verzweigung Pantunweg bis Parkplatz Schiessstand
    Koordinaten Signalstandorte: 2‘753‘426 / 1‘174‘902; 2‘753‘631 / 1‘174‘900

    Parkieren gegen Gebühr (Sig. 4.18), zentrale Parkuhr
    Gebühren und Parkdauer richten sich nach dem Parkierungskonzept der Gemeinde Thusis.

    Thusis ausserorts, Parkplatz Pantunweg im Bereich Camping (ca. 30 Plätze)
    Koordinaten Signalstandort: 2‘753‘454 / 1‘173‘967

    Thusis ausserorts, Parkplatz Pantunweg Sportanlagen (ca. 100 Plätze)
    Koordinaten Signalstandorte: 2‘753‘534 / 1‘174‘244; 2‘753‘478 / 1‘174‘353; 2‘753‘459 / 1‘174‘529;
    2‘753‘444 / 1‘174‘526; 2‘753‘407 / 1‘174‘556

    Thusis ausserorts, Parkplatz Dalauserweg (ca. 5 Plätze)
    Koordinaten Signalstandort: 2‘752‘769 / 1‘173‘863

    Parkieren gegen Gebühr (Sig. 4.18), zentrale Parkuhr
    Gebühren und Parkdauer richten sich nach dem Parkierungskonzept der Gemeinde Thusis.
    Ausnahmen dieser Regelung können mittels Parkbewilligung der Gemeinde Thusis bewilligt werden.

    Thusis ausserorts, Parkplatz beim Beginn des Pantunweges, im Bereich Feuerwehr- bzw. Zivilschutzzentrum Pantun (ca. 20 Plätze)
    Koordinaten Signalstandort: 2‘753‘397 / 1‘173‘778

  2. Die geplante Verkehrsbeschränkung wurde vorgängig am 22.02.2023 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) und Art. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) genehmigt.
  3. Diese Massnahmen treten nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation bzw. Markierungen in Kraft.
  4. Gegen die vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

    Der Gemeinderat