Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Feuerwehrgesetztes der Gemeinde Thusis sind in der Regel Männer und Frauen, welche in der Gemeinde Wohnsitz haben, feuerwehrpflichtig. Der gleiche Grundsatz gilt für Ausländer mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligungen.
Die Feuerwehrpflicht dauert vom Anfang des Jahres, in dem das 21., bis zum Ende des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird (Art. 4 Abs. 2).
Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 5 von der Pflicht befreit werden, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten (Art. 16 Abs. 1).
Gemäss Art. 5 kann man unter folgenden Voraussetzungen vom Pflichtersatz befreit werden:
a) Gemeindeammann und Gemeinderäte
b) Angehörige der Kantons- und Gemeindepolizei
c) Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung
d) Alleinerziehende Elternteile von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern
e) Lehrlinge und Studenten bis zu einem steuerbaren Jahreseinkommen von CH 14‘000
f) Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst
leisten.
Die Personengruppen lit. d) bis f) haben den Nachweis für die Befreiung von der Ersatzabgabe (Studienbestätigung, IV-Rentenbestätigung etc.) bis spätestens 24. November 2023 bei der Gemeinde Thusis, Finanzen oder finanzen@thusis.ch einzureichen.
Gemeinde Thusis