#preloader { display: none }
Gemeinde Thusis
Öffnungs­zeiten
  • Schalter
  • Montag, Mittwoch und Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag geschlossen.
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.
  • Telefonische Auskünfte
  • Montag – Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr

 

Notfälle für Werkdienst, Wasser, Abwasser und Entsorgung
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns bei Notfällen unter folgender Nummer: 079 432 35 25
22. Dezember 2023

Öffentliche Auflage Wasserbauprojekt Verbauung Meitlatobelbach, Gemeinde Tschappina Auflageprojekt Nr. 512.1-G vom Oktober 2023

1. Ort und Frist der Auflage
Die Projektakten liegen vom 22. Dezember 2023 bis 22. Januar 2024 auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Tschappina, Chrüzstutz 44, 7428 Tschappina, sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.
2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
– Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes.
– Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung.
– Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
– Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.
3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
4. Einsprachen
4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.
4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden