#preloader { display: none }
Gemeinde Thusis
Öffnungs­zeiten
  • Schalter
  • Montag, Mittwoch und Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag geschlossen.
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.
  • Telefonische Auskünfte
  • Montag – Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr

 

Notfälle für Werkdienst, Wasser, Abwasser und Entsorgung
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns bei Notfällen unter folgender Nummer: 079 432 35 25
11. April 2024

Gemeinde Thusis: Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage
Vorlage Nr. L-2410001.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schützenhaus und Compogna
– Neues 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schützenhaus und Compogna
– Die bestehende Kabel – und Freileitung ab UW Rheinau bis Mast C14 (Löser) wird abgebrochen
Koordinaten: 2753603 / 1174882
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.
Gesuchsteller
Kraftwerke Hinterrhein AG; Direktion und Verwaltung, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 11. April bis 13. Mai 2024 beim Bauamt der Gemeinde Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/3602/a4b55b24 . Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung