Vorlage Nr. S-2446339.1 Transformatorenstation TBA / TS KHR
– Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 49 in der Gemeinde Thusis
Koordinaten: 2752980/ 1175270
Vorlage Nr.S-2450150.1 Transformatorenstation TBA / TS ASTRA
– Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 49 in in der Gemeinde Thusis
Koordinaten: 2752980/ 1175270
Vorlage Nr. L-2450106.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TBA / TS KHR und TBA / TS ASTRA
– Die beiden zusammen gebauten TS werden mit einem 24 kV-Kabel verbunden
Koordinaten: 2752980/ 1175270 nach 2752980 / 1175270
Vorlage Nr. L-2450729.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS16 Grischapellets- TS Werkhof KHR
– Die bestehende Kabel wird in die neue TS eingeführt Koordinaten: 2752990/ 1175216 nach 2752980/ 1175270
Vorlage Nr. L-2450733.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS12 Tscharteina und TS Werkhof KHR
– Die bestehende Kabelverbindung wird in die neue TS Werkhof KHR umgelegt
Koordinaten: 2752990/ 1175216 nach 2752980 / 1175270
Vorlage Nr. L-2450734.1 24 kV-KabelTS14 Raststätte – TS Werkhof KHR (neu)
– Die bestehende Kabelverbindung wird in die neue TS Werkhof KHR umgelegt
Koordinaten: 2752990/ 1175216 nach 2752980 / 1175270
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.
Gesuchsteller
Kraftwerke Hinterrhein AG; Direktion und Verwaltung, Spitalstrasse 7; 7430 Thusis
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 16. August 2024 bis am 16. September 2024 auf der Gemeindeverwaltung Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/4149/ac999703. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung