Ort und Frist der Auflage
Das Auflageprojekt liegt vom 2. August bis 2. September 2024 auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis sowie beim Amt für Natur und Umwelt, Verwaltungsgebäude sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch hier eingesehen werden.
Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung für Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern nach Art. 37 Abs. 3 GSchG
- Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 GSchG
- Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV
- Gesuch um Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Ao) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG
- Gesuch um spezialrechtliche Bewilligung für standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Auenperimeter nach Auenschutzverordnung Art. 4 Abs. 2
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie nach Art. 19 des Kantonalen Fischereigesetzes
- Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes
- Rodungsgesuch nach Art. 5 ff des Bundesgesetzes über den Wald
Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebiets einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt.
Einsprachen
Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
- Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für die spezialgesetzlichen Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
- Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.
Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich, mit einer Begründung dem Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.
Amt für Natur und Umwelt
Remo Fehr, Amtsleiter