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Gemeinde Thusis
Öffnungs­zeiten
  • Schalter
  • Montag, Mittwoch und Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag geschlossen.
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.
  • Telefonische Auskünfte
  • Montag – Freitag
  • 08.30 – 11.30 und 14.00 – 17.00 Uhr

 

Notfälle für Werkdienst, Wasser, Abwasser und Entsorgung
  • Ausserhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns bei Notfällen unter folgender Nummer: 081 650 09 49
Betriebe

Ab­wasser

Ihre Ansprechspartner

Peter Müller, Bereichsleiter
Stephan Rottensteiner, Brunnenmeister
Roland Ardüser

Grundgebühr

Für alle an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Liegenschaften wird eine jährlich wiederkehrende Bereitstellungs- und Beanspruchungsgebühr erhoben. Massgebend ist der Frischwasserverbrauch in m³ pro Jahr. Die Gemeindeversammlung legt den Gebührenansatz in einem separaten Tarif fest.

Die Grundgebühr wird am Jahresende anhand der Zählerablesung für das abgelaufene Jahr in Rechnung gestellt.

Mengengebühr

Für alle an die Gemeindekanalisation angeschlossenen Liegenschaften wird jährlich eine Mengengebühr nach dem Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler erhoben. Nach dem ersten Semester wird eine Akontorechnung gestellt. Der Gemeinderat kann den Gebührenansatz periodisch anpassen.

Zeigt ein Wasserzähler den Wasserverbrauch offensichtlich unrichtig an oder ist er stehen geblieben, wird das seit der letzten Ablesung bezogene Wasser nach dem Verbrauch im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres bestimmt, wobei Änderungen im Wasserbedarf zu berücksichtigen sind.

Liegenschaften und Betriebe, die das Wasser gratis oder nicht durch die Gemeindewasserversorgung beziehen, sind verpflichtet, einen durch die Gemeinde gegen Mietgebühr zu liefernden Wasserzähler auf eigene Rechnung einbauen zu lassen.

Die Mengengebühr wird nach den Weisungen des Gemeinderates zusammen mit dem Frischwasserverbrauch den Hauseigentümern, bei Stockwerkeigentum der Verwaltung in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins nachdem beim Kanton geltenden Prozentsatz verrechnet. Der Gemeinde steht ein gesetzliches Pfandrecht gem. Art. 131 EG zum ZGB zu.

Fraktion Mutten

Bis zur Einführung der Wasserzähler in der Fraktion Mutten werden die Gebühren nach Art. 12 der bisherigen Verordnung über die Anlagen und Benützung der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Mutten fakturiert.