Motion
Jeder oder jede Stimmberechtigte hat das Recht, ausserhalb der Traktandenliste anlässlich der Gemeindeversammlung, schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines formulierten Antrages Vorschläge über irgendwelche Gemeindeangelegenheiten zu unterbreiten. Die Motion ist spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat einzureichen. Der Motionär oder die Motionärin oder eine mitunterzeichnende Person begründet die Motion an der Gemeindeversammlung. Der Vorsitzende nimmt dazu im Namen des Gemeinderates Stellung. Die Versammlung entscheidet über die Annahme der Motion in der Regel direkt. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat den Entscheid auf die nächste Gemeindeversammlung verschieben. Wird eine Motion angenommen, ist ein entsprechender Vorschlag spätestens nach einem Jahr vom Gemeinderat zu unterbreiten.
Initiative
Das Initiativrecht ist gewährleistet. 150 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können durch schriftliche Eingabe an den Gemeinderat in allen Gemeindeangelegenheiten allgemeine Anregungen oder ausgearbeitete Entwürfe einreichen. Die Initianten haben das Initiativbegehren beim Gemeinderat anzumelden und innert zwei Monaten seit Anmeldung einzureichen. Bei Initiativen, deren Sachentscheid in die Kompetenz der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates oder des Schulrates fällt, unterbleibt eine Gemeindeabstimmung, wenn das zuständige Organ dem Begehren entspricht. Im übrigen ist der Gemeinderat verpflichtet, die Initiativbegehren mit seiner Stellungnahme und nötigenfalls mit einem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen.
Petitionsrecht
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann schriftlich an eine Gemeindebehörde Anträge, Anregungen und Begehren richten. Die Petition wird von der Gemeindebehörde innerhalb von sechs Monaten behandelt und beantwortet.